Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde dürfen im Einzelfall
- Bauprodukte, die ausschließlich nach dem Bauproduktengesetz oder nach sonstigen Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften in Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, jedoch deren Anforderungen nicht erfüllen, und
- nicht geregelte Bauprodukte
verwendet werden, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des §3 Abs. 2 (MBO) nachgewiesen ist. Wenn Gefahren im Sinne des §3 Abs. 1 (MBO) nicht zu erwarten sind, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall erklären, dass ihre Zustimmung nicht erforderlich ist.