Eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung ist der Nachweis der Verwendbarkeit eines nicht geregelten Bauproduktes oder einer nicht geregelten Bauart nach den Landesbauordnungen.
Eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung für ein Bauprodukt kann erteilt werden, wenn
- das Bauprodukt von den in der Bauregelliste A Teil 1 bekannt gemachten technischen Regeln abweicht, es sei denn, für den Abweichfall ist die Erteilung eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses vorgesehen.
- es für das Bauprodukt keine allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt. Es sei denn, das Produkt ist in der Liste C der Produkte mit untergeordneter Bedeutung aufgeführt; Bauprodukte der Liste C müssen keine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung haben.
- es für das Bauprodukt keine technischen Regeln für die Planung, Bemessung und Konstruktion baulicher Anlagen und ihrer Teile gibt (Technische Baubestimmungen).
- ein Bauprodukt, das die CE-Kennzeichnung nach Vorschriften zur Umsetzung sonstiger Richtlinien (Richtlinien der neuen Konzeptionen wie die Maschinenrichtlinie, die Niederspannungsrichtlinie, die Gasgeräterichtlinie, die Medizinprodukterichtlinie mit Ausnahme der Bauproduktenrichtlinie) trägt, die nicht die wesentlichen Anforderungen aus dem Bauproduktengesetz an die Brauchbarkeit von Bauprodukten berücksichtigen. Diese werden in der Bauregelliste B Teil 2 mit aufgeführt.
- die Bauart von den (von den obersten Bauaufsichtsbehörden) eingeführten Technischen Baubestimmungen wesentlich abweicht.
- es für die Bauart keine allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt.